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Allgemeine Lieferbedingungen sowie
Besondere Bedingungen für die Überlassung von Software

der Wertheim Vertriebs GmbH vom 1. Jänner 2006

1. Geltung

Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für jeden von uns mit einem Unternehmer abgeschlossenen Vertrag; durch Stellung eines Anbots bzw. Annahme eines von uns gestellten Anbots unterwirft sich der Käufer diesen Bedingungen. Unsere Allgemeinen Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben schriftlich ihrer Gültigkeit zugestimmt. Unsere Allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers unsere Leistungen erbringen.

2. Vertragsschluss

2.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat.

2.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Auch ein Abgehen vom Schriftlichkeitsgebot bedarf ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung.

2.3 Falls vom Käufer Import- und/oder Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages zu beschaffen sind, so ist er verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig zu erhalten.

3. Pläne und Unterlagen

3.1 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maß, Fassungsvermögen, Preis, Leistung u. dgl. sind nur maßgeblich, wenn im Angebot und/oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.

3.2 Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen, welche auch Teil des Angebotes sein können, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers erfolgen.

4. Verpackung

Mangels abweichender Vereinbarung verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung. Falls auf Wunsch des Käufers die Ware versandt wird, so erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, sodass unter normalen Transportbedingungen eine Beschädigung der Ware auf dem Weg zu dem festgelegten Bestimmungsort nicht eintritt. Die Kosten der Verpackung trägt der Käufer; die Verpackung wird nur über Vereinbarung zurückgenommen.

5. Gefahrenübergang

Die Gefahr am Vertragsgegenstand geht zu jenem Zeitpunkt über, ab dem er dem Käufer vereinbarungsgemäß zur Abholung in der Niederlassung des Verkäufers zur Verfügung steht (Abholbereitschaft). Wird der Vertragsgegenstand vereinbarungsgemäß an den Käufer versendet, so geht die Gefahr zu jenem Zeitpunkt auf den Käufer über, zu dem der Vertragsgegenstand die Niederlassung des Verkäufers verlässt.

6. Lieferfrist, Rechtsfolgen von Schuldnerverzug und Gläubigerverzug

6.1 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

a) Datum der Auftragsbestätigung;

b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer nach Vereinbarung obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen;

c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält und/oder eine zu erstellende oder sonstige Zahlungssicherstellung eröffnet ist.

6.2 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.

6.3 Verzögert sich die Lieferung durch Umstände, an deren Eintritt den Verkäufer kein Verschulden trifft, so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. Verzug des Verkäufers liegt in diesem Fall erst dann vor, wenn er nach Verstreichen dieser verlängerten Lieferfrist nicht leistet.

6.4 Hat der Verkäufer einen Lieferverzug verschuldet oder auch innerhalb der aufgrund von Art. 6.3 gewährten verlängerten Lieferfrist nicht geleistet, so kann der Käufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist durch schriftliche Erklärung hinsichtlich aller trotz Fälligkeit nicht gelieferten Waren den Rücktritt vom Vertrag erklären.

6.5 Schadenersatzansprüche wegen Verzugs des Verkäufers stehen dem Käufer nur im durch Art. 11. näher bestimmten Umfang zu.

6.6 Gläubigerverzug: Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers verschuldet, so kann der Verkäufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann der Verkäufer die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Wird die Ware innerhalb angemessener Frist nicht abgenommen, so hat der Verkäufer das Recht, die Ware unter Aufrechterhaltung des Vertrages anderweitig zu verwerten. Der hiefür lukrierte Erlös wird nach Abzug der Kosten von der Kaufpreisschuld des Käufers in Abzug gebracht. Der Verkäufer hat außerdem einen Anspruch auf Rückerstattung aller gerechtfertigten Aufwendungen, die er für die Durchführung des Vertrages machen musste und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind.

7. Preis

7.1 Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk des Verkäufers ohne Verladung.

7.2 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisbekanntgabe, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Sollten sich die Kosten (insbesondere Lohn-, Energie-, Material- oder Frachtkosten) bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, so gehen diese Veränderungen zu Gunsten bzw. zu Lasten des Käufers.

8. Zahlung

8.1 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten.

8.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.

8.3 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann der Verkäufer entweder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären oder weiter auf Erfüllung des Vertrages bestehen und:
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben,

b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,

c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen.

8.4 In jedem Fall kann der Verkäufer sämtliche Ansprüche gem. § 1333 f ABGB geltend machen.

8.5 Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, so hat der Käufer über Aufforderung des Verkäufers bereits gelieferte Waren dem Verkäufer zurückzustellen und ihm Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu ersetzen, die der Verkäufer für die Durchführung des Vertrages machen musste. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. angearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

9. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungspflicht des Käufers behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Der Verkäufer ist berechtigt, am Liefergegenstand sein Eigentum äußerlich kenntlich zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer gehalten, das Eigentumsrecht des Verkäufers geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen.

10. Gewährleistung

10.1 Den Verkäufer treffen nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Gewährleistungsverpflichtungen. Ein Mangel liegt nur dann vor, wenn die Gebrauchsfähigkeit des Vertragsgegenstandes beeinträchtigt ist und diese Beeinträchtigung auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Auch das Fehlen ausdrücklich bedungener Eigenschaften stellt einen Mangel dar. Das Fehlen sonstiger Eigenschaften, die in diesem Artikel nicht angesprochen sind, stellt keinen Mangel dar.

10.2 Die Gewährleistungsverpflichtung besteht nur für solche Mängel, die zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bzw. bei Lieferung mit Aufstellung ab Beendigung der Montage vorhanden sind. Gewährleistungsansprüche müssen innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt gerichtlich geltend gemacht werden. Für elektronische Teile beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Hinsichtlich der Gewährleistungsverpflichtungen für Software gelten die Regelungen im Punkt 14. dieser Bedingungen.

10.3 Der Käufer kann Ansprüche wegen der Mangelhaftigkeit des Vertragsgegenstandes nur geltend machen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich schriftlich die aufgetretenen Mängel bekannt gibt. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Der auf diese Weise unterrichtete Verkäufer wird, wenn die Mängel nach den Bestimmungen dieses Artikels vom Verkäufer zu beheben sind, nach seiner Wahl:
a) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern,

b) sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden lassen,

c) die mangelhaften Teile ersetzen,

d) die mangelhafte Ware ersetzen.

10.4 Lässt sich der Verkäufer die mangelhaften Waren oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Käufer, falls nichts anderes vereinbart wird, Kosten und Gefahr des Transportes. Die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Waren oder Teile an den Käufer erfolgt, falls nichts anderes vereinbart wird, auf Kosten und Gefahr des Verkäufers.

10.5 Die gemäß diesem Artikel ersetzten mangelhaften Waren oder Teile stehen dem Verkäufer zur Verfügung.

10.6 Für die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat der Verkäufer nur dann aufzukommen, wenn er hierzu seine schriftliche Zustimmung gegeben hat.

10.7 Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers gilt nur für Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die beruhen auf: schlechter Aufstellung durch den Käufer oder dessen Beauftragten, schlechter Instandhaltung, schlechten oder ohne schriftlicher Zustimmung des Verkäufers ausgeführten Reparaturen oder Änderungen durch eine andere Person als den Verkäufer oder dessen Beauftragten, normaler Abnützung.

10.8 Für diejenigen Teile der Ware, die der Verkäufer von einem vom Käufer vorgeschriebenen Unterlieferanten bezogen hat, haftet der Verkäufer nur im Rahmen der ihm selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers erfolgte. Den Verkäufer trifft keinerlei Verpflichtung zur Überprüfung derartiger Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen auf ihre Tauglichkeit; es trifft ihn auch keinerlei Warnpflicht. Der Käufer hat in diesen Fällen den Verkäufer bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.

10.9 Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.

10.10 Behebt der Verkäufer den Mangel nicht in angemessener Frist, so wird der Verkäufer dem Käufer entweder Preisminderung gewähren oder vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall erstattet der Verkäufer dem Käufer bereits erhaltene Zahlungen Zug um Zug gegen Rückstellung der bereits gelieferten Waren; eine Verzinsung findet nicht statt.

10.11 Den Verkäufer treffen keine anderen Gewährleistungsverpflichtungen als in Art. 10. vorgesehen; allfällige darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche des Käufers werden einvernehmlich abbedungen. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Lieferung einer mangelhaften Sache sind abschließend in Art. 11. geregelt.

11. Haftung

11.1 Jede Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer für durch nicht krass grobe oder leichte Fahrlässigkeit entstandene Schäden, gleichgültig ob diese auf vertragswidriges oder deliktisches Verhalten zurückzuführen sind, inklusive der Haftung für mittelbare Schäden, wird hiermit einvernehmlich ausgeschlossen. Eine Haftung des Verkäufers besteht nur dann, wenn den Verkäufer oder Personen, für die der Verkäufer einstehen muss, mindestens krass grobe Fahrlässigkeit trifft. Diese Haftungsfreizeichnung umfasst insbesondere Folgeschäden und Schäden, die der Käufer dadurch erleidet, dass von dritter Seite Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden. Der Käufer wird sich durch ausreichende Versicherungsdeckung vor solchen Ansprüchen schützen. Der Verkäufer übernimmt keinerlei vertragliche Haftung gegenüber dritten Personen. Personenschäden sind von dieser Haftungsfreizeichnung nicht erfasst.

11.2 Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften des Verkäufers über die Behandlung des Kaufgegenstandes – insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.

11.3 Schadenersatzansprüche wegen der mangelhaften Erbringung einer Lieferung oder Leistung, die sich auf den Mangelschaden selbst beziehen, müssen innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden, widrigenfalls sie erlöschen.

11.4 Die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.

12. Datenschutz

12.1 Der Käufer stimmt zu, dass der Verkäufer Daten des Käufers im Rahmen des Geschäftsverkehrs speichert, übermittelt, überarbeitet und löscht.

12.2 Die Parteien verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung des ihnen aus den Geschäftsbeziehungen zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.

13. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort

13.1 Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers örtlich zuständige österreichische Gericht. Der Verkäufer kann jedoch auch das für den Käufer zuständige Gericht anrufen.

13.2 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980, BGBl. 1988/96.

13.3 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

14. Besondere Bestimmungen für die Überlassung von Software

14.1 Diese besonderen Bestimmungen für die Überlassung von Software gelten zusätzlich zu den Lieferbedingungen, wenn der Kunde von Wertheim ein Nutzungsrecht an Wertheim-Lizenzprogrammen erwirbt. Die Allgemeinen Lieferbedingungen haben nur insoweit Gültigkeit, als in den besonderen Bestimmungen nichts Abweichendes vereinbart wird.

14.2 a) Durch Erwerb eines Wertheim-Lizenzprogrammes erhält der Kunde von Wertheim ein beschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der überlassenen Software, dem Wertheim-Lizenzprogramm. Mangels abweichender Vereinbarung gilt dieses auf unbestimmte Zeit.

b) Der Umfang des Nutzungsrechtes wird in einem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag, sowie den Lieferbedingungen geregelt. Alle nicht ausdrücklich im Nutzungsvertrag eingeräumten Rechte verbleiben bei der Wertheim Vertriebs GmbH, die daher, auch nach Überlassung an den Kunden, ausschließlicher Eigentümer sämtlicher Programme sowie des zugehörigen Dokumentationsmaterials bleibt.

c) Mangels abweichender Vereinbarung im Vertrag darf das Wertheim-Lizenzprogramm pro erteilter Lizenz nur an einem Arbeitsplatz installiert, betrieben und genutzt werden. Die parallele Nutzung des (der) Programme(s) an einem anderen Ort z.B. im Rahmen eines über die Betriebsstätte hinausreichenden Netzwerkes ist mangels abweichender Vereinbarung ausdrücklich untersagt.

14.3 Ohne schriftliche Genehmigung durch Wertheim ist der Kunde nicht berechtigt:

Kopien des Wertheim-Lizenzprogrammes oder des zugehörigen Materials anzufertigen. Der Kunde darf jedoch eine Sicherungskopie anfertigen, die als solche deutlich zu kennzeichnen ist und für deren Aufbewahrung und Sicherheit der Kunde verantwortlich ist.

a) Wertheim-Lizenzprogramme entgeltlich oder unentgeltlich zu veräußern oder zu vermieten oder Dritten auf irgendwelche sonstige Art zukommen zu lassen.

b) Wertheim-Lizenzprogramme dürfen weder abgeändert, entkompiliert noch entassembliert werden. Weder vom Kunden noch von dritter Seite dürfen Eingriffe in das Wertheim-Lizenzprogramm vorgenommen werden. Ebenso dürfen die Daten nur mit den von Wertheim bereitgestellten Programmen verändert werden.

c) Schäden im Vermögensbereich des Kunden oder Dritter (z.B. Safeinhaber), die mittelbar oder unmittelbar dadurch bewirkt werden, dass entgegen dieser Bestimmung entweder durch den Kunden oder eine sonstige Person Veränderungen des Programms oder der Daten vorgenommen werden, trägt allein der Kunde bzw. der Dritte, ohne dass irgendwelche Ansprüche gegen Wertheim geltend gemacht werden könnten. Falls Wertheim ein Verschulden oder Mitverschulden am Zustandekommen oder der Nichtverhinderung der Schäden trifft, greift der Haftungsausschluss gemäß Abschnitt 14.7 dieser Bedingungen.

14.4 Verstößt der Kunde gegen eine wesentliche in diesem Vertrag übernommene Pflicht, so ist Wertheim berechtigt, ihm das Recht zur Nutzung des Wertheim-Lizenzprogrammes mit sofortiger Wirkung zu entziehen, ohne dass dem Kunden irgendwelche Ansprüche – insbesondere ein Anspruch auf Rückzahlung des entrichteten Kaufpreises – zustünden. Wesentliche Vertragspflichten sind insbesondere die in den Punkten 14.2 c), 14.3 a) und 14.3 b) genannten Pflichten.

14.5 Verstößt der Kunde gegen die in den Punkten 14.2 c), 14.3 a) und 14.3 b) genannten Pflichten, so ist er für jeden Verstoß zur Zahlung einer Konventionalstrafe von je € 10.000,- (in Worten: Euro zehntausend) verpflichtet, ohne dass es eines Verschuldens oder Schadenseintritts bedürfte. Daneben ist Wertheim berechtigt einen ihr tatsächlich entstandenen Schaden aus dem Titel des Schadenersatzes geltend zu machen.

14.6 a) Ein zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen berechtigender Mangel liegt nur dann vor, wenn das Programm die dem Kunden im Vertrag bzw. den Programmspezifikationen zugesagten Leistungen im Zeitpunkt der Installation beim Kunden nicht erbringt. Zu diesem Zeitpunkt nicht vorhandene, sondern erst später auftretende Mängel berechtigen nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Von der Gewährleistungsverpflichtung nicht umfasst sind solche Mängel, die durch Bedienungsfehler, physische Einwirkungen oder einen nicht diesem Vertrag entsprechenden Gebrauch des Wertheim-Lizenzprogramms verursacht werden. Gleiches gilt für Mängel, die durch nicht geeignete und nicht von Wertheim freigegebene Hardware verursacht werden.

b) Zur Überprüfung der Mängelfreiheit des Wertheim-Lizenzprogrammes ist der Kunde verpflichtet, nach Installation des Programms nach Vorgaben von Wertheim eine Funktionsprüfung des Programms durchzuführen. Mängel, die bei der Funktionsprüfung auftreten, sind auf dem Installationsschein vom Kunden unverzüglich schriftlich zu vermerken, widrigenfalls für diese Mängel keinerlei Gewährleistungsansprüche bestehen. Erst später erkannte Mängel sind bei sonstigem Verlust von Gewährleistungsansprüchen Wertheim schriftlich innerhalb von 3 Tagen mitzuteilen.

c) Wertheim kommt seiner Gewährleistungsverpflichtung durch Behebung des auftretenden Mangels nach. Die Behebung eines Mangels setzt voraus, dass der Mangel in der bei Wertheim vorbehaltenen gültigen Kundenversion des Wertheim-Lizenzprogramms reproduzierbar ist. Um diese Reproduzierbarkeit zu ermöglichen, ist der Kunde verpflichtet, Wertheim alle benötigten Unterlagen, Informationen oder Daten zur Verfügung zu stellen.

d) Primär erfolgt die Mängelbeseitigung durch Wertheim telefonisch an Werktagen oder durch Übersendung von Verbesserungen auf einem Datenträger. Sollte auf diese Weise keine Mängelbeseitigung möglich sein, wird Wertheim dem Kunden einen für den Kunden verbindlichen Plan zur Mängelbeseitigung vorschlagen.

e) Ist eine Behebung des Mangels unmöglich, gewährt Wertheim dem Kunden eine angemessene Preisminderung. Ist der Mangel so wesentlich, dass er den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Wertheim-Lizenzprogramms unmöglich macht, kann Wertheim oder der Kunde vom Vertrag über das Programm zurücktreten. Allfällige Verträge über andere Programme oder über Hardware werden hiervon jedoch nicht berührt; sie bleiben aufrecht.

f) Für den Fall, dass Wertheim am Vorhandensein oder der nicht erfolgreichen Behebung des Mangels ein Verschulden trifft, wird auf den Haftungsausschluss des Abschnittes 14.7 dieser Bedingungen verwiesen.

g) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Installation des Programms beim Kunden.

h) Wurde ein Wertheim-Lizenzprogramm durch den Kunden oder von dritter Seite ohne Zustimmung von Wertheim verändert, so entfällt jede Gewährleistung für das betreffende Programm.

14.7 Jede Haftung Wertheims für durch nicht krass grobe oder leichte Fahrlässigkeit entstandene Schäden, gleichgültig ob diese auf vertragswidriges oder deliktisches Verhalten zurückzuführen sind, inklusive der Haftung für mittelbare Schäden, wird hiermit einvernehmlich ausgeschlossen. Eine Haftung von Wertheim besteht nur dann, wenn Wertheim oder Personen, für die Wertheim einstehen muss, mindestens krass grobe Fahrlässigkeit trifft. Diese Haftungsfreizeichnung umfasst insbesondere Folgeschäden und Schäden, die der Kunde dadurch erleidet, dass von dritter Seite (z.B. von Safeinhabern) Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden. Der Kunde wird sich durch ausreichende Versicherungsdeckung vor derartigen Ansprüchen schützen. Wertheim übernimmt keinerlei vertragliche Haftung gegenüber dritten Personen. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass keinerlei Haftung von Wertheim für solche Schäden besteht, die – verschuldet oder unverschuldet – durch den Kunden selbst (z.B. Datenverlust durch mangelhafte Datensicherung) oder durch Dritte (z.B. Datenzerstörung durch Virusprogramme) herbeigeführt werden.

Wertheim Vertriebs GmbH, Danfoss-Straße 6, 2353 Guntramsdorf, Tel +43 2236 320 350 · Fax +43 2236 320 350 – 21 · E-mail: office@wertheim.at